Anlage
Größenabhängige Befreiung vom Gesamtabschluss für das Jahr 2025
Anlage · Rat · 10.09.2026Worum geht es?
Vorlage Größenabhängige Befreiung vom Gesamtabschluss für das Jahr 2025 TOP 4 Rat - 10.09.2026 - 18:00 Uhr Rat 10.09.2026 TOP stadt.
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Beratungsgegenstand und Einordnung
Größenabhängige Befreiung vom Gesamtabschluss für das Jahr 2025
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Der Rat stellt fest, dass gemäß § 116a Absatz 1 GO NRW die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht für das Haushaltsjahr 2025 aufzustellen, vorliegen. Es wird demnach darauf verzichtet, für das Haushaltsjahr 2025 einen Gesamtabschluss und/oder einen Gesamtlagebericht aufzustellen.
Gemäß § 116 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, welcher ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde vermittelt.
Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichts kommt gemäß § 116a Absatz 1 GO NRW in Betracht, sofern die Kommune am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt:
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